b) Die Beschwerdegegnerin entgegnet, das Standortdatenblatt sei vor der Publikation des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung vom 23. Februar 2021 erstellt worden. Die Antennen Nrn. 7 - 9 könnten adaptiv betrieben werden, ein Korrekturfaktor werde aber nicht geltend gemacht und daher müsse die Adaptivität nicht ausgewiesen werden. Auch die Anzahl Sub-Arrays sei entsprechend nicht von Bedeutung. Das Verfahren müsse entsprechend nicht neu aufgerollt werden, sondern könne entsprechend dem «Worst-Case-Szenario» beurteilt werden.