Ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 9 Abs. 1 VRPG liegt somit nicht vor. Es ist entsprechend nicht zu beanstanden, dass Herr G.________ am Fachbericht Immissionsschutz mitgewirkt hat. Im Übrigen ist Herr G.________ unterdessen ohnehin nicht mehr bei der kantonalen Fachstelle tätig, wie auch der Beschwerdeführer 1 in seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2024 einräumt.