Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, inwiefern er auf Grund der Teilnahme an einer solchen Veranstaltung in Schwarzenburg als befangen gelten müsste: Es ist weder ein persönliches Interesse am konkreten Bauvorhaben von ihm ersichtlich, noch scheint er eine Geringschätzung zum Ausdruck gebracht zu haben. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen diente der Klärung umweltschutzrechtlicher Fragen und der Vertretung der kantonalen Fachstelle im Bereich der nichtionisierenden Strahlung. Ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 9 Abs. 1 VRPG liegt somit nicht vor.