c) Vorliegend scheint sich das Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers 1 insbesondere gegen Herrn G.________ zu richten, der zum Zeitpunkt des Fachberichts Immissionsschutz für nichtionisierende Strahlung bei der kantonalen Fachstelle zuständig war. Auch wenn er anlässlich von Informationsveranstaltungen Fragen zu nichtionisierenden Strahlungen beantwortet hat, führt dies nicht dazu, dass er als befangen im Sinne von Art. 9 VRPG gelten muss. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, inwiefern er auf Grund der Teilnahme an einer solchen Veranstaltung in Schwarzenburg als befangen gelten müsste: