a) Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, die Stellungnahme der kantonalen Fachstelle Immissionsschutz sei nicht ein Amtsbericht, sondern diese sei bestenfalls als Parteigutachten zu werten. Der einzige fachkundige Mitarbeiter, G.________, sei anlässlich von Informationsveranstaltungen aufgetreten, die als Propaganda anzusehen seien. Zudem stünden die Mitarbeitenden der Fachstelle Immissionsschutz unter massivem Druck ihrer politischen Vorgesetzten.