Dies ist vorliegend nicht der Fall. Hier hat sich die Gemeinde im angefochtenen Entscheid zu allen wesentlichen Einsprachepunkten geäussert und dabei nur punktuell auf den Fachbericht Immissionsschutz verwiesen. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers 1 sind die beiden Fälle folglich nicht vergleichbar. 5. Befangenheit 12 BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; BGE 140 II 262 E. 6.2; Michel Daum in: Kommentar zum bernischen