An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass die BVD gemäss Aussagen des Beschwerdeführers 1 in einem ähnlichen Fall zu einem anderen Ergebnis gekommen sei. Im vom Beschwerdeführer 1 genannten Beschwerdeverfahren RA Nr. 110/2022/52 hat die BVD im Entscheid vom 29. November 2022 in Erwägung 6.g ausgeführt, es genüge nicht, die Einsprachepunkte mit dem Verweis auf den Fachbericht des AUE als unbegründet zu beurteilen, wenn dieser ohne Kenntnis der Einsprachepunkte verfasst worden sei. Dies ist vorliegend nicht der Fall.