e) Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Vorinstanz mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden genügend auseinandergesetzt hat. Es waren keine weiteren Ausführungen und Stellungnahmen seitens der Gemeinde erforderlich. Den Beschwerdeführenden war es denn auch ohne weiteres möglich, den Entscheid der Gemeinde Schwarzenburg sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz hat den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt. Es besteht somit kein Grund, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.