Die Gemeinde kam daher zu Ansicht, dass sie keine weiteren Beweismassnahmen ergreifen musste. Sie war mit Blick auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs insbesondere auch nicht verpflichtet, weiteres Fachpersonal anzuhören, sondern durfte sich auf die von den Bundesbehörden festgesetzten Anlagegrenzwerte berufen.