Diese vorsorglichen Emissionsbegrenzungen seien abschliessend. Damit hat die Gemeinde dargelegt, dass die Anlagegrenzwerte dem Vorsorgeprinzip Rechnung tragen und dadurch insbesondere die Menschen vor schädlichen Einwirkungen geschützt werden sollen. Auch Personengruppen mit erhöhten Empfindlichkeiten seien im Rahmen des Umweltschutzgesetzes berücksichtigt worden und es bestehe kein Grund, mit Blick auf deren Interessen dem Bauvorhaben den Bauabschlag zu erteilen. Die Gemeinde kam daher zu Ansicht, dass sie keine weiteren Beweismassnahmen ergreifen musste.