d) Die Vorinstanz hat sich zu sämtlichen von den Beschwerdeführenden in ihren Einsprachen vorgebrachten Rügen geäussert. Sie hat bei allen Punkten dargelegt, weshalb sie diese als unbegründet erachtet. Die Gemeinde hat insbesondere auch ausgeführt, dass das Umweltschutzge- setz15 Menschen und Tiere von schädlichen Einwirkungen schützen soll. Gestützt auf dieses Gesetz habe der Bundesrat die Immissionsgrenzwerte sowie die Anlagegrenzwerte festgesetzt. Diese vorsorglichen Emissionsbegrenzungen seien abschliessend.