In einem weiteren Punkt machen die Beschwerdeführenden mit Verweis auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich geltend, Gemeinden und Kantonsverwaltungen dürften sich nicht auf Aussagen von kantonalen Fachstellen verlassen, sondern seien gehalten, sich mit den Vorbringen der Einsprechenden selber auseinanderzusetzen oder von unabhängiger neutraler Stelle überprüfen zu lassen. In seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2024 führt der Beschwerdeführer 1 zudem aus, der Präsident der Hochbau- und Raumplankommission habe sich geweigert, die Einsprachen zu behandeln, sondern er habe kurzerhand die Baubewilligung erteilt.