müsse. Die Angaben über die Anzahl der vorhandenen Sub-Arrays sei noch gar nicht beinhaltet und daher sei es nicht erlaubt, einen allfälligen Korrekturfaktor bei Inbetriebnahme aufzuschalten. Das AUE bestätigt, dass die neue bauliche Situation bereits bei den OMEN Nrn. 6 und 10 berücksichtigt worden sei. d) Ein Baugesuch hat alle für die baurechtliche Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten. Gegenstand der Beurteilung sowie einer allfälligen Bewilligung kann lediglich der von den Gesuchstellenden zur Beurteilung unterbreitete Sachverhalt darstellen. Die Untersuchungsmaxime gemäss Art. 18 VRPG9 gilt nur innerhalb des Verfahren- bzw. Streitgegenstandes.10