Seit Einreichung des Baugesuchs seien zudem keine neuen OMEN hinzugekommen, sondern die angeblich neuen Gebäude seien als OMEN Nrn. 10/11 sowie als OMEN Nr. 6 bereits in die Berechnung einbezogen worden. c) Das AUE erklärt in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2023, die maximal zulässige Sendeleistung sei dadurch beschränkt, als an allen OMEN der Anlagegrenzwert eingehalten werden 5/19 BVD 110/2021/74