b) Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Antennentypen gemäss Baugesuch resp. Standortdatenblatt seien korrekt. Die einzeln einstellbaren und zum Teil sich im Betrieb anpassenden Antennendiagramme würden sich immer innerhalb des zu bewilligenden umhüllenden Antennendiagramms befinden. Die Darstellung der umhüllenden Antennendiagramme habe nichts mit den im Standortdatenblatt ausgewiesenen Neigungswinkeln zu tun. Die Berechnungsweise sei gemäss dem «Worst-Case-Szenario» erfolgt und die Sendeleistungen seien eher zu tief als zu hoch deklariert. Seit Einreichung des Baugesuchs seien zudem keine neuen OMEN hinzugekommen, sondern die angeblich neuen Gebäude seien als OMEN Nrn.