Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber abschliessend dafür zuständig ist, festzulegen, was der Bewilligungspflicht unterliegt und was nicht. Auf dieses Vorbringen ist entsprechend nicht einzugehen, resp. kann nicht eingetreten werden. c) Ob und inwiefern ein Verhalten strafrechtlich relevant ist, liegt ebenfalls nicht im Beurteilungsrahmen der Baubewilligungsbehörde, sondern der Strafverfolgungsbehörden. Die entsprechenden Hinweise liegen somit ebenfalls ausserhalb der Beurteilungskompetenz der Baube- 5 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-35c N. 17a Lemma