Die Beurteilungskompetenz der Gemeinde Schwarzenburg beschränkte sich somit auf die Beurteilung des von der Beschwerdegegnerin eingereichten Baugesuchs. Die BVD prüft den ergangenen Entscheid auf seine Rechtmässigkeit. Abgesehen davon kommt der BVD keine Entscheidkompetenz zu. Ob und in welcher Form zukünftige Änderungen des Bauvorhabens der Bewilligungspflicht unterliegen, liegt ausserhalb der Beurteilungsmöglichkeiten der BVD. Diese können und dürfen erst zum Zeitpunkt der allfälligen Änderung beurteilt werden. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber abschliessend dafür zuständig ist, festzulegen, was der Bewilligungspflicht unterliegt und was nicht.