b) Gegenstand der Beurteilung eines Bauvorhabens ist das von den Baugesuchstellenden eingereichte Baugesuch. Dieses bildet den Streitgegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Der von der Bewilligungsbehörde ergangene Entscheid stellt das sich mit dem Streitgegenstand befassende Anfechtungsobjekt dar. Dieses wiederum begrenzt den möglichen Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren, da die Parteien den Streitgegenstand im Verlaufe des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken können.8