Der Beschwerdeführer 1 rügt, auf Grund des politischen Drucks auf die Mitarbeitenden der Fachstelle Immissionsschutz liege Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 und 314 StGB7 vor. In seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2024 macht er zudem geltend, beim Bundesgerichtsentscheid 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 handle es sich um ein höchst revisionsbedürftiges Fehlurteil. Damit macht er sinngemäss geltend, auf dieses Urteil dürfe sich die Beurteilung des vorliegenden Baugesuchs nicht abstützen.