Der Beschwerdeführer 1 wohnt knapp 600 m vom Standort der geplanten Mobilfunkantenne entfernt. Das durch die Beschwerdeführerin 2 geführte Alters- und Pflegeheim D.________ liegt ca. 150 Meter davon entfernt. Beide Beschwerdeführenden sind somit unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen (vgl. Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Die Beschwerdeführenden, haben sich zudem beide am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Sie sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist grundsätzlich einzutreten. 2. Streitgegenstand und Beurteilungskompetenz der BVD