In einer weiteren Stellungnahme von 10. Januar 2024 kritisiert der Beschwerdeführer 1 den Bundesgerichtsentscheid 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023. Zudem bekräftigt er insbesondere, die kantonalen Vollzugsbehörden könnten die Grenzwerte immer noch nicht verlässlich messen und mit den angegebenen Sendeleistungen könnten die Antennen gar nicht betrieben werden. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen