In diesem Entscheid äusserte sich das Bundesgericht zur Beurteilbarkeit der Strahlenbelastung von Mobilfunkantennen für 5G-Funkdienste. Mit Verfügung vom 4. April 2023 nahm das Rechtsamt daher das Verfahren wieder auf, und bat die Beschwerdeführenden mitzuteilen, ob sie an ihren Beschwerden festhalten wollten oder nicht. Stillschweigen gelte als Festhalten an der Beschwerde. Mit Eingabe vom 1. Mai 2023 teilte der Beschwerdeführer 1 mit, er halte an seiner Beschwerde fest. Er machte zudem geltend, es seien neue Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN)2 zu berücksichtigen und die Antennentypen seien veraltet.