3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 vereinigte die beiden Beschwerden in einem Verfahren, da diese den gleichen Gegenstand betreffen. Es übermittelte die Beschwerden mit Verfügung vom 3. Mai 2021 an die Beschwerdegegnerin sowie die Gemeinde Schwarzenburg, verzichtete jedoch vorerst auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. Gleich- 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191)