Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die in der Kostennote der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerinnen aufgeführte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.47 Nach Abzug der Mehrwertsteuer verbleiben somit Parteikosten in der Höhe von CHF 6189.90. 47 BVR 2015 S. 541 E. 8.2, 2014 S. 484 E. 6. 16/18 BVD 110/2021/73