c) Die Beschwerdeführenden haben zudem den Beschwerdegegnerinnen die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerinnen beläuft sich auf CHF 6666.50 (Honorar CHF 6100.–, Auslagen CHF 89.90, Mehrwertsteuer CHF 467.60) und gibt grundsätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerinnen mehrwertsteuerpflichtig sind und sie somit die von ihrer Rechtsvertreterin auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihren eigenen Mehrwertsteuerabrechnungen als Vorsteuer abziehen können. Ihnen fällt daher betreffend