a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geplanten vorspringenden Gebäudeteile des vorliegend umstrittenen Bauprojekts abstandsprivilegiert sind und die baupolizeilichen Masse einhält. Auch die erteilte Ausnahmebewilligung für das Erstellen von Besucherparkplätze im Strassenabstand ist nicht zu beanstanden. Zudem ordnen sich die vier Mehrfamilienhäuser gut ins Ortsbild ein. Die Beschwerde wird deshalb abgewiesen. Der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 25. März 2021 wird bezüglich Ziffer 4.1.1 (Auflistung der bewilligten Pläne gemäss E. 2e hiervor) von Amtes wegen korrigiert. Bei diesem Ausgang gelten die Beschwerdeführenden als unterliegend.