f) Aus dem Gesagten folgt, dass sich das Bauvorhaben insgesamt gut in das bestehende Ortsbild einordnet. Die geplanten Mehrfamilienhäuser sind keine prägenden Bauvorhaben und liegen zudem nicht in einem Ortsbildschutzperimeter, weshalb die Voraussetzungen gemäss Art. 22a Abs. 1 BewD zum Beizug der Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) im vorinstanzlichen Verfahren nicht gegeben waren. Die Würdigung des Vorhabens durch die Vorinstanz ist plausibel und nachvollziehbar. Die Vorinstanz hat zu Recht auf eine Beurteilung durch die OLK verzichtet. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet. 6. Zusammenfassung und Kosten