e) Vorab ist festzustellen, dass das geplante Bauvorhaben weder in einem BLN-Gebiet liegt noch ein ISOS-Objekt oder ein Schutzgebiet nach Art. 86 BauG betroffen ist. Demnach handelt es sich nicht bereits aus zonenspezifischen Gründen um ein prägendes Bauvorhaben, das nach Art. 22a Abs. 1 BewD zu einer Konsultation der OLK führt. Es muss deshalb mit Blick auf die vorhandene bauliche und landschaftliche Umgebung beurteilt werden, ob das Bauvorhaben prägend ist.