d) Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid unter Ziffer 3.3.14 unter anderem aus, die geplanten Mehrfamilienhäuser seien voluminös und würden in Erscheinung treten. Sie würden sich jedoch nicht in einem Orts- und Landschaftsschutzgebiet befinden. In der direkten Nachbarschaft seien weder erhaltens- noch schützenswerte Bauten zu finden. Die Gebäude würden städtebaulich nicht schlechter als die bestehenden Umgebungsbauten wirken. Die Neubauten seien lediglich grösser als viele der bestehenden Gebäude im Quartier, dies jedoch in Übereinstimmung mit den baupolizeilichen Massen.