Grundstücken entlang der Grünzone sei das ganze Gebiet zwischen K.________strasse/L.________strasse/Grünzone und Zihl sowie der P.________strasse der M3 zugeteilt. Die maximale Ausnutzung der baupolizeilichen Masse entspreche auch klar einem öffentlichen Interesse der Siedlungsentwicklung nach innen und der Schaffung kompakter Siedlungen. Ästhetisch motivierte Beschränkungen der erlaubten Gebäudedimensionen, die eine ins Gewicht fallende Mindernutzung zur Folge hätten, seien unzulässig. Zudem sei die Gestaltungsfreiheit gemäss Art. 75 BauG explizit zugelassen. Weder Art.