Das Ortsbild und die Landschaft könnte beeinträchtigt werden. Der Beizug der OLK müsse in solchen Fällen vor allem dann erfolgen, wenn sich die Bauherrschaft wie vorliegend auf die Gestaltungsfreiheit von Art. 75 BauG berufe und dadurch eine Gesamtüberbauung realisieren wolle, die nach der baurechtlichen Grundordnung so nicht möglich wäre. Indem die Vorinstanz die OLK nicht beigezogen habe, sei bestehendes Recht verletzt worden.