Die Vorinstanz hat die erleichterte Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Strassenabstands zu Recht erteilt. Die Rüge der Beschwerdeführenden ist unbegründet. 5. Ortsbild- und Gestaltungsvorschriften, Nichteinbezug der OLK a) Die Beschwerdeführenden führen aus, das F.________ präsentiere sich als ruhiges und von verhältnismässig kleinen und insbesondere auch niedrigen Gebäuden bebautes Quartier. Offensichtlich sei dies auch für die noch zu entwickelnden und hier zur Diskussion stehenden