Von einer erhöhten Gefahr für die Anwohner oder der Schaffung einer verkehrsmässigen Problemzone ist nicht auszugehen. Andere öffentliche oder nachbarliche Interessen, welche gegen die Erteilung einer Ausnahme nach Art. 81 Abs. 2 SG i.V.m. Art. 28 BauG sprechen würden, sind nicht zu erkennen. Auch hat die Gemeinde Port als Strasseneigentümerin der Ausnahmeerteilung im Amtsbericht 2 vom 7. August 2020 zugestimmt.37 Für die BVD bestehen keine Anhaltspunkte, die schlüssige Beurteilung der Vorinstanz und der Gemeinde in Zweifel zu ziehen. Die Vorinstanz hat die erleichterte Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Strassenabstands zu Recht erteilt.