d) Bei Abstellplätzen für Fahrzeuge handelt es sich um Kleinbauten, die technisch leicht entfernbar sind.32 Das Erfordernis der leichten Entfernbarkeit ist aber auch funktionell zu verstehen. Funktionell leicht entfernbar sind Bauten und Bauteile, die für die bestimmungsgemässe Nutzung der Liegenschaft entbehrlich sind oder ohne erheblichen Nachteil für diese Nutzung vorschriftskonform gestaltet (z.B. verlegt) werden können.33 Gemäss Art. 51 Abs. 2 BauV34 sind bei 45 Wohnungen 23 – 90 Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen. Die geplanten 45 Abstellplätze für Fahrzeuge in der Einstellhalle liegen innerhalb dieser Bandbreite.