ein und sind folglich abstandsprivilegiert. Demnach dürfen diese Gebäudeteile max. 2.00 m in den kleinen Grenzabstand von 4.00 m hineinragen. Indem die Gebäudeteile 1.00 m (Haus C) resp. 1.97 m (Haus D) in den kleinen Grenzabstand hineinragen, ist die massgebende Bestimmung nicht verletzt. Das Bauprojekt hält die baupolizeilichen Masse ein. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 4. Ausnahmebewilligung für das Erstellen von Besucherparkplätze im Strassenabstand