i) Zusammenfassend ergibt sich, dass es sich bei den umstrittenen Gebäudeteilen um vorspringende Gebäudeteile handelt. Vorliegend unbestritten ist, dass die beiden auskragenden Gebäudeteile an der Ostfassade von Haus C und an der Nordfassade von Haus D mit einer Länge von jeweils 9.26 m bei einer Gesamtlänge der Fassadenflucht von 16.18 m den zulässigen Anteil von 60 % der Fassadenlänge nicht überschreiten. Das von der Gemeinde festgelegte zulässige Mass von 2.00 m für die Tiefe ist ebenfalls eingehalten. Die umstrittenen Gebäudeteile halten somit die Masse für vorspringende Gebäudeteile gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. e GBR ein und sind folglich abstandsprivilegiert.