Enthält das Baureglement lediglich einen «Vorbehalt» bzw. einen Hinweis auf die nachbarrechtlichen Bestimmungen des EG ZGB, so liegt keine Übernahme von Zivilrecht ins öffentliche Recht vor.29 Letzteres ist vorliegend der Fall. Der blosse Hinweis auf das Zivilrecht ist für die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 Bst. e GBR nicht von Relevanz.