Der Verweis auf Art. 79b EG ZGB findet sich im GBR in der rechten Spalte unter den Hinweisen. Nicht jeder im GBR enthaltene Verweis auf die nachbarlichen Bestimmungen von Art. 79 ff. EG ZGB bedeutet, dass diese zu öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften werden. Ihnen kommt nur soweit die Wirkung öffentlichen Rechts zu, als die Gemeinde dies explizit bzw. klar und eindeutig so verstanden haben will. Enthält das Baureglement lediglich einen «Vorbehalt» bzw. einen Hinweis auf die nachbarrechtlichen Bestimmungen des EG ZGB, so liegt keine Übernahme von Zivilrecht ins öffentliche Recht vor.29 Letzteres ist vorliegend der Fall.