g) Im vorliegend Bauvorhaben treten bei sämtlichen Häusern die umstrittenen Gebäudeteile jeweils optisch auskragend in Erscheinung, weshalb gerade keine einheitliche Fassadenfront vorliegt. Dass diese auskragenden Gebäudeteile – wie die Beschwerdeführenden vorbringen – dominant wirken und über keine gestalterischen Elemente verfügen, ändert an der rechtlichen Qualifikation als vorspringende Gebäudeteile nichts. Solange die Gebäudeteile die Masse bzw. Dimensionen gemäss GBR einhalten, sind diese abstandsprivilegiert. Kein Kriterium spielt dabei das von den Beschwerdeführenden thematisierte untergeordnete Element.