8/18 BVD 110/2021/73 Im Übrigen ist auch im – dem zitierten Bundesgerichtsentscheid zugrundliegenden – Verwaltungsgerichtsentscheid des Kantons Schwyz festgehalten, dass die Nutzung des vorspringenden Gebäudeteils nicht relevant sei.28 Dies deckt sich mit den vorstehenden Ausführungen unter Erwägung 3e.