die vereinheitlichten Baubegriffe gemäss IVHB ins kantonale Gesetz und in die dazugehörige Verordnung überführt werden. Das Vernehmlassungsverfahren zu dieser Teilrevision fand im Frühjahr 2021 statt (vgl. , Rubriken «Behörden, Vernehmlassungen, Abgeschlossene Vernehmlassungen, 2021, Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes 2. Etappe»). Die vorspringenden Gebäudeteile sollen neu in § 31d Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz des Kantons Schwyz geregelt werden. Gemäss dem erläuternden Bericht (S. 6) kann es sich bei den vorspringenden Gebäudeteilen «durchaus um bewohnte Gebäudeteile handeln. Die Nutzung des vorspringenden Gebäudeteils ist ohne Bedeutung».