Weiter zu beachten ist, dass es im erwähnten Bundesgerichtsentscheid um einen Gebäudeteil ging, der nicht auf einen bestimmten Fassadenanteil beschränkt war, sondern sich über die ganze Fassadenlänge erstreckte. Solche Bauteile wären nach IVHB bzw. BMBV von der Fassadenlinie umfasst und würden somit nicht als vorspringende Gebäudeteile (vgl. Figur 2.2.a Fassadenflucht und Fassadenlinie [in ebenem Gelände] im Anhang 1 zur BMBV) gelten. Der geschilderte Fall ist auch deshalb nicht mit dem vorliegenden Bauvorhaben, bei dem die vorspringenden Gebäudeteile auf einen bestimmten Fassadenanteil beschränkt sind, vergleichbar.