Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden sind weder die Sachverhalte identisch noch ist die rechtliche Würdigung auf den vorliegenden Fall übertragbar: Vorab ist festzuhalten, dass in dem vom Bundesgericht zu beurteilenden Bauvorhaben die massgebenden baurechtlichen Bestimmungen – sowohl im kantonalen Planungs- und Baugesetz des Kantons Schwyz als auch im Gemeindebaureglement Altendorf – noch nicht an die IVHB angepasst waren.27 Bereits deshalb sind die beiden Fälle nicht miteinander vergleichbar.