Über dem Erdgeschoss verlief die Wand des Obergeschosses und die darüber liegende Terrasse mit Brüstung an der gleichen Stelle hingegen nicht geknickt, sondern gerade weiter, sodass diese Fassadenteile zunehmend in den kleinen Grenzabstand von 4.00 m ragten. Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, es handle sich dabei nicht um einen vorspringenden Gebäudeteil. Der über dem Erdgeschoss gelegene Gebäudeteil bilde aufgrund seiner optischen Erscheinung zusammen mit der weiteren Front des Ober- und Dachgeschosses eine einheitliche Fassade, während die Gebäudehülle im Bereich des Erdgeschosses als von der Fassade zurückversetzt in Erscheinung trete.