Das Bundesgericht beurteilte dabei ein Bauvorhaben im Kanton Schwyz (Gemeinde Altendorf), bei dem die Fassade des Erdgeschosses über die ganze Länge im Abstand von 4.00 m parallel zur Grundstückgrenze verlief und somit den kleinen Grenzabstand einhielt, wobei auch ein kleiner Knick in der Grundstückgrenze nach Westen im Fassadenverlauf seine Berücksichtigung fand. Über dem Erdgeschoss verlief die Wand des Obergeschosses und die darüber liegende Terrasse mit Brüstung an der gleichen Stelle hingegen nicht geknickt, sondern gerade weiter, sodass diese Fassadenteile zunehmend in den kleinen Grenzabstand von 4.00 m ragten.