f) Auch aus dem von den Beschwerdeführenden zitierten Bundesgerichtsentscheid 1C_396/2018 vom 12. April 2019 lässt sich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Bundesgericht beurteilte dabei ein Bauvorhaben im Kanton Schwyz (Gemeinde Altendorf), bei dem die Fassade des Erdgeschosses über die ganze Länge im Abstand von 4.00 m parallel zur Grundstückgrenze verlief und somit den kleinen Grenzabstand einhielt, wobei auch ein kleiner Knick in der Grundstückgrenze nach Westen im Fassadenverlauf seine Berücksichtigung fand.