Die vorliegend umstrittenen Gebäudeteile von Haus C an der Ostfassade und von Haus D an der Nordfassade sind demnach unabhängig von der Nutzung und Gestaltung als vorspringende Gebäudeteile im Sinne von Art. 10 BMBV zu qualifizieren, sofern sie die von Art. 4 Abs. 2 Bst. e GBR festgelegten Masse bzw. Dimensionen einhalten. Die gegenteilige Auslegung der Beschwerdeführenden von Art. 4 Abs. 2 Bst. e GBR ist somit rechtlich nicht haltbar. Eine Verletzung der Gemeindeautonomie liegt nicht vor.