Nach dem Gesagten hat die Gemeinde bei der Beurteilung, ob ein vorspringender Gebäudeteil vorliegt, einzig auf die von ihr festgelegten Masse bzw. Dimensionen abzustellen. Daneben sind keine weiteren Kriterien zu erfüllen. Namentlich ist es unerheblich, ob der fragliche Gebäudeteil offen oder allseitig geschlossen ist und ob er als bewohnt gilt oder nicht. Es spielt auch keine Rolle, ob es ein untergeordneter Gebäudeteil ist. Die vorliegend umstrittenen Gebäudeteile von Haus C an der Ostfassade und von Haus D an der Nordfassade sind demnach unabhängig von der Nutzung und Gestaltung als vorspringende Gebäudeteile im Sinne von Art.