Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden liegt es somit durchaus im freien Ermessen einer Gemeinde, die Höchstmasse für vorspringende Gebäudeteile festzulegen. Dadurch werden nicht die Grenzabstände umgangen, sondern Privilegien auf ein von den Gemeinden festzulegendes Mass beschränkt, was jüngst auch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigt hat.20