Ebenfalls ändere daran auch nichts, dass sich die Bau- und Planungskommission der Gemeinde Port in ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2019 auf den Standpunkt gestellt habe, die vorspringenden Gebäudeteile würden als Erker gelten und es sei irrelevant, ob der Gebäudeteil als Wohn- oder Nebenfläche genutzt würde. Denn es liege nicht in der Autonomie der Exekutivbehörden einer Gemeinde, eine Bestimmung im durch die Legislative angenommenen Gemeindebaureglement, die nur so interpretiert werden könne, dass damit nur offene Gebäudeteile gemeint seien, auch auf geschlossene Gebäudeteile anzuwenden. Weiter verweisen sie auf den Bundesgerichtsentscheid 1C_396/2018 und führen aus, der vorliegende